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Richtlinie nur schwer vereinbar. V or gungsprozess einfügen soll. Dieser „Die Leitlinie ist gut gedacht und
diesem Hintergrund könne die Leitli- Ansatz erscheint aus BVMed-Sicht vom Patienten her gedacht, jedoch
nie kaum in die GKV-Versorgungssys- nicht zuletzt auch aufgrund der Viel- in Widerspruch zum bestehenden
tematik einbezogen werden. zahl der Versorgungsfälle – 2,4 Millio- gesetzlichen Rahmen und somit in
nen jährlich – und angesichts der diesem Kontext nicht umsetzbar.
Einen Grund sehen die BVMed-Exper- mehreren tausend Ärzte und Hilfsmit- Darüber sollten sich alle Beteiligten
ten in der fehlenden Einbeziehung tel-Versorger unpraktikabel und nicht austauschen. Der BVMed hat der
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der Hilfsmittel-Leistungserbringer umsetzbar. Vielmehr würde hierdurch Fachgesellschaft ein entsprechendes
und Homecare-Unternehmen, die der funktionierende Versorgungspro- Gesprächsangebot unterbreitet“, so
vom BVMed vertreten werden, bei der zess durch Hilfsmittel-Leistungser- der BVMed abschließend.
Erstellung der Leitlinie. Der BVMed bringer und Homecare-Versorger auf
bietet der Fachgesellschaft für Urolo- Grundlage der ärztlichen Verordnung KONTAKT
gie Gespräche über die Weiterent- unterminiert. Hinzu komme, dass die
wicklung der Ansätze hin zu einer definierten Anforderungen an die Juliane Pohl
qualitätsgesicherten Versorgung an, Qualifikation des beratenden Perso- Leiterin Referat
so Juliane Pohl, Leiterin Ambulante nals nicht vereinbar seien mit den Ambulante Gesundheitsversorgung
Versorgung beim BVMed. Empfehlungen zur Präqualifizierung Tel.: +49 30 246 255-13
des GKV-Spitzenverbandes. pohl@bvmed.de
Besondere Schwierigkeiten sieht der
BVMed beispielsweise bei der Bemus-
terung. So soll diese auf Grundlage
der Wünsche der Patienten erfolgen.
Gerade im Bereich der Versorgung mit
aufsaugenden Inkontinenzprodukten
spiele das subjektive Empfinden der
Patienten eine große Rolle. Dieses
weiche häufig von der medizinischen
Notwendigkeit ab. Genau in diesem
Punkt komme es darauf an, zwischen
der medizinisch notwendigen Versor-
gung und der Wunschversorgung zu
differenzieren.
Unklar sei auch, wie sich der in der
Leitlinie enthaltene Ansatz eines Lauf-
zettels zwischen Arzt und Versorger in
den gesetzlichen Prozess sowie in der
Hilfsmittelrichtlinie definierten Versor-
Das Thema Nr. 87 · 12/2021 35