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Richtlinie nur schwer vereinbar. V or  gungsprozess einfügen soll. Dieser  „Die Leitlinie ist gut gedacht und
            diesem Hintergrund könne die Leitli-  Ansatz erscheint aus BVMed-Sicht  vom Patienten her gedacht, jedoch
            nie kaum in die GKV-Versorgungssys-  nicht zuletzt auch aufgrund der Viel-  in Widerspruch zum bestehenden
            tematik einbezogen werden.         zahl der Versorgungsfälle – 2,4 Millio-  gesetzlichen Rahmen und somit in
                                               nen jährlich – und angesichts der  diesem Kontext nicht umsetzbar.
            Einen Grund sehen die BVMed-Exper-  mehreren tausend Ärzte und Hilfsmit-  Darüber sollten sich alle Beteiligten
            ten in der fehlenden Einbeziehung  tel-Versorger unpraktikabel und nicht  austauschen. Der BVMed hat der
                                     ©FgSKW
            der Hilfsmittel-Leistungserbringer  umsetzbar. Vielmehr würde hierdurch  Fachgesellschaft ein entsprechendes
            und Homecare-Unternehmen, die      der funktionierende Versorgungspro-  Gesprächsangebot unterbreitet“, so
            vom BVMed vertreten werden, bei der  zess durch Hilfsmittel-Leistungser-  der BVMed abschließend.
            Erstellung der Leitlinie. Der BVMed  bringer und Homecare-Versorger auf
            bietet der Fachgesellschaft für Urolo-  Grundlage der ärztlichen Verordnung  KONTAKT
            gie Gespräche über die Weiterent-  unterminiert. Hinzu komme, dass die
            wicklung der Ansätze hin zu einer  definierten Anforderungen an die   Juliane Pohl
            qualitätsgesicherten Versorgung an,  Qualifikation des beratenden Perso-  Leiterin Referat
            so Juliane Pohl, Leiterin Ambulante  nals nicht vereinbar seien mit den  Ambulante Gesundheitsversorgung
            Versorgung beim BVMed.             Empfehlungen zur Präqualifizierung  Tel.: +49 30 246 255-13
                                               des GKV-Spitzenverbandes.          pohl@bvmed.de
            Besondere Schwierigkeiten sieht der
            BVMed beispielsweise bei der Bemus-
            terung. So soll diese auf Grundlage
            der Wünsche der Patienten erfolgen.
            Gerade im Bereich der Versorgung mit
            aufsaugenden Inkontinenzprodukten
            spiele das subjektive Empfinden der
            Patienten eine große Rolle. Dieses
            weiche häufig von der medizinischen
            Notwendigkeit ab. Genau in diesem
            Punkt komme es darauf an, zwischen
            der medizinisch notwendigen Versor-
            gung und der Wunschversorgung zu
            differenzieren.

            Unklar sei auch, wie sich der in der
            Leitlinie enthaltene Ansatz eines Lauf-
            zettels zwischen Arzt und Versorger in
            den gesetzlichen Prozess sowie in der
            Hilfsmittelrichtlinie definierten Versor-


            Das Thema                                                                              Nr. 87 · 12/2021  35
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